BSG – 13.08.1997 – 9 RVs 1/96
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG – 13.08.1997 – 9 RVs 1/96
Einordnung: Merkzeichen G / offene Regelbeispiele
Bedeutung: Primär G: Regelbeispiele sind nicht abschließend; andere Behinderungen können bei
gleich schweren funktionellen Auswirkungen gleichgestellt werden. Grundlage der späteren
funktionalen B-Rechtsprechung.
Entscheidungstext
Tatbestand
Der Kläger macht geltend, in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt zu
sein (Merkzeichen G).
Bei dem Kläger waren nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) als Behinderungen mit einem
(Gesamt-)Grad der Behinderung (GdB) von 40 ua festgestellt:
1. Bluthochdruck, coronare Mangeldurchblutung, Regulationsstörung des Herzens, 2. Verbiegung und
umformende Veränderungen der Wirbelsäule mit Schmerzsyndrom, Schwindelbeschwerden.
Einen Neufeststellungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte zunächst ab (Bescheid vom 6. Mai
1993). Er erhöhte den GdB dann auf 50 und stellte als weitere Behinderung
"Bandscheibenvortreibungen" fest (Abhilfebescheid vom 11. November 1993), nicht dagegen die
gesundheitlichen Voraussetzungen des außerdem beantragten Merkzeichens G
(Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1993).
Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt, seit Januar 1994 einen GdB von 50 und die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen (Urteil vom 28. Mä). Es hat
sich dabei auf ein im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholtes medizinisches
Sachverständigengutachten gestützt, wonach der Kläger insbesondere wegen der Behinderung von
seiten der Lendenwirbelsäule außerstande sein soll, ohne erhebliche Schwierigkeiten eine
Wegstrecke von 2000 Metern innerhalb einer halben Stunde zurückzulegen.
Mit der - vom SG zugelassenen (Beschluß vom 5. Dezember 1995) - Sprungrevision macht der
Beklagte geltend, er sei verfahrensfehlerhaft verurteilt worden, den bereits im Abhilfebescheid in
dieser Höhe festgestellten GdB mit 50 festzustellen. Außerdem habe das SG §§ 59 Abs 1 Satz 1, 60
Abs 1 Satz 1 SchwbG iVm den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) verletzt, weil es eine erhebliche
Gehbehinderung festgestellt habe, ohne dabei die in den AHP vorgegebenen medizinischen
Beurteilungskriterien zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Mä aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig.
Zwar erscheint es zweifelhaft, ob das SG bei seinem Beschluß vom 5. Dezember 1995 über die
Zulassung der Sprungrevision richtig besetzt war. Denn bei diesem Beschluß haben die
ehrenamtlichen Richter mitgewirkt. Das könnte § 12 Abs 1 Satz 2 SGG widersprechen, wonach die
ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei
Gerichtsbescheiden nicht mitwirken (vgl zur Besetzung bei nachträglicher Zulassung der Berufung
Kummer, NZS 1993, 337; aA Bley in Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand
1995, § 12 SGG und § 145 SGG). Das Revisionsgericht ist aber gleichwohl an die Zulassung des
Rechtsmittels gebunden, weil die nicht vorschriftmäßige Besetzung der Richterbank die
verfahrensfehlerhaft getroffene Entscheidung nicht wirkungslos macht (vgl Bley, aaO, Stand 1996, §
SGG und zum Rechtszustand vor dem 1. Mä BSGE 45, 138, 139 f = SozR 1500 § 161 Nr 20).
Die Revision ist auch begründet.
Soweit der Beklagte sich gegen seine Verurteilung wehrt, beim Kläger einen GdB von 50 festzustellen,
macht er zu Recht einen Verfahrensfehler des SG geltend, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts
wegen zu beachten ist und deshalb trotz § 161 Abs 4 SGG zur Aufhebung der erstinstanzlichen
Entscheidung und zur Abweisung der Klage führt. Das SG hat den Beklagten verurteilt, obwohl es
insoweit an einer Prozeßvoraussetzung fehlte. Das SG hat nicht beachtet, daß der Kläger für sein in
der mündlichen Verhandlung vom 28. Mäormuliertes Ziel eines GdB von 50 kein
Rechtsschutzbedürfnis hatte, weil der GdB in dieser Höhe vom Beklagten bereits durch den im
Widerspruchsverfahren ergangenen (Teil-)Abhilfebescheid vom 11. November 1993 festgestellt
worden war.
Im übrigen führt die Revision des Beklagten zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das SG.
Nach § 59 Abs 1 SchwbG sind Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, im Nahverkehr unentgeltlich zu
befördern. Ob ein Schwerbehinderter infolge seiner Behinderung im Straßenverkehr
bewegungsbehindert ist, bestimmt sich nach der ergänzenden Definitionsnorm des § 60 Abs 1
SchwbG: Er muß ua infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, nicht
ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich und andere Personen
Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt
werden.
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, daß im Ortsverkehr üblicherweise Wegstrecken bis zu 2000
Meter noch zu Fuß zurückgelegt werden, und ebenfalls zu Recht hat es diesen Vergleichsmaßstab für
die rechtserhebliche Bewegungsbeeinträchtigung um einen Zeitfaktor, nämlich eine Gehzeit von 30
Minuten für die genannte Strecke, ergänzt (vgl dazu BSGE 62, 273 ff = SozR 3870 § 60 Nr 2; s auch
Poppe-Bahr in Großmann/Schimanski/Dopatka/Pikullik/Poppe-Bahr, Gemeinschaftskomm zum
SchwbG, 1992, § 60). Das SG hat aber weiter angenommen, die in den AHP genannten
medizinischen Kriterien für eine erhebliche Gehbehinderung widersprächen diesem von der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestimmtem Vergleichsmaßstab und seien deshalb
unverbindlich. Das trifft nicht zu.
Ein Widerspruch besteht schon deshalb nicht, weil die zitierte Rechtsprechung zum
Vergleichsmaßstab und die in den AHP aufgeführten medizinischen Kriterien verschiedene Merkmale
im Tatbestand des § 60 Abs 1 Satz 1 SchwbG betreffen. Der Senat hat als allgemeine Tatsache
ermittelt und festgelegt, welche Wegstrecken nach den tatsächlichen Gehgewohnheiten der
Bevölkerung "im Ortsverkehr ... üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden" (BSGE 62, 273, 277
= SozR 3870 § 60 Nr 2). Die ansonsten mit den
AHP 1983 inhaltsgleichen AHP 1996 haben diesen Maßstab übernommen (Ziff 30 Abs 2 <S 165>). An
ihm gemessen geben die AHP darüber hinaus als antizipierte Sachverständigengutachten (BSGE 72,
285, 286 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6) aber auch an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung
vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, daß ein Behinderter infolge einer Einschränkung
des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist".
Damit tragen die AHP dem Umstand Rechnung, daß das Gehvermögen des Menschen keine statische
Meßgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben
den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor
allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische
Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem
die Motivation, zu nennen (vgl Gebauer, MEDSACH 1995, 53). Von diesen Faktoren filtern die AHP all
jene heraus, die nach § 60 Abs 1 Satz 1 SchwbG außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die
Bewegungsfähigkeit des Schwerbehinderten im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge
von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen. Die AHP 1983 beschreiben dazu in Ziff 30 Abs 3 bis 5 (S 127 f;
ebenso AHP 1996, S 166 f) Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind,
und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (vgl
Rauschelbach und Pohlmann in Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Bd V,
Stand 1992, S A 254; siehe auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1996
- L 4 Vs 6/96 Nr KSRE 023241616). Die AHP gehen damit für das Merkzeichen G ähnlich vor, wie die
in die AHP übernommenen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei der außergewöhnlichen
Gehbehinderung (Merkzeichen aG). In Nr 31 Abs 3 AHP 1996 (S 168) sind Gesundheitsstörungen
aufgezählt, die typischerweise eine außergewöhnliche Gehbehinderung zur Folge haben, so daß ohne
weitere Prüfung die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen sind.
Anspruch darauf hat darüber hinaus aber auch, wer nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund
anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion dem beispielhaft
aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (vgl dazu das Senatsurteil vom 12. Februar 1997 - 9
RVs 11/95 -, nicht veröffentlicht).
Diesen Maßstab hat das SG verkannt, indem es die AHP außer acht gelassen und unabhängig davon,
gestützt allein auf das Einzelfallgutachten des medizinischen Sachverständigen eine
behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens angenommen hat. Eine abschließende
Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das sozialgerichtliche Urteil dafür keine genügenden
Feststellungen enthält. Das SG wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Kläger nach den in den AHP
niedergelegten medizinischen Kriterien - möglicherweise unter Gleichstellung mit dem dort beispielhaft
aufgeführten Personenkreis - die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllt.
Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.